Stadt Wolmirstedt
Die Gemeindewahlleiterin
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Wolmirstedt
- Das Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl für die Stadt Wolmirstedt
die Wahlbezirke der Stadt Wolmirstedt 001 bis 010
wird in der Zeit vom 18.08.2025 bis 22.08.2025
während der allgemeinen Sprechzeiten:
Dienstag: 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr, 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Ort der Einsichtnahme:
Einwohnermeldeamt der Stadt Wolmirstedt,
August-Bebel-Str. 25, 39326 Wolmirstedt (der Zugang ist barrierefrei)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. - Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 22.08.2025 bis 11.30 Uhr, bei der Stadt Wolmirstedt, Einwohnermeldeamt, August-Bebel-Str. 25, 39326 Wolmirstedt Einspruch einlegen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich gestellt oder durch Erklärung zur Niederschrift gegeben werden.
Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. - Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.08.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
- Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
- Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein
1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat;
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
Wahlscheine können bis zum 05.09.2025, 15.00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Stadt Wolmirstedt, August-Bebel-Str. 25, 39326 Wolmirstedt beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Demzufolge besteht die Möglichkeit einen Wahlschein/ Briefwahlunterlagen auch online auf der Homepage der Stadt Wolmirstedt zu beantragen. Die Online-Beantragung eines Wahlscheines ist bis zum 29.08.2025, 11.00 Uhr, mit Briefzustellung sowie bis 05.09.2025, 11.00 Uhr, bei Selbstabholung im Wahlamt, möglich. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen, § 47 KWO LSA gilt entsprechend.
Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter Punkt 5.1 und 5.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang, etwa im Fall des § 24 Abs. 5 Satz 3 KWO LSA, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 24 Abs. 1 Satz 4 KWO LSA gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die ausgebende Behörde vermerkt dies auf dem Wahlscheinantrag. Mit Aushändigung der Unterlagen an eine andere Person erfolgt eine Mitteilung hierüber an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten unter Angabe des Namens der bevollmächtigten Person und des Datums der Ausgabe. - Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.
Dem Wahlschein sind beizufügen
1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbereiches
2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag und
4. ein Merkblatt zur Briefwahl
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. seinen Wahlschein
2. seinen Stimmzettel im Stimmzettelumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.
Weitere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Wahlschein zu entnehmen.
Wolmirstedt, 11.08.2025
N. Heynemann
Wahlleiterin