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Hinweis zur Landtagswahl

Hinweis zur Landtagswahl Sachsen-Anhalt am 06.09.2026

§ 14 Abs. 3 Landeswahlordnung Sachsen-Anhalt

hier: Satz 1 und 2

(3)

Satz 1: Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragen ist, seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und meldet er sich vor Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Zuzugsgemeinde an, so wird er dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Satz 2: Meldet sich ein nach Absatz 2 in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragener Wahlberechtigter innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, an, die in einem anderen Wahlbezirk liegt, so bleibt er im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirkes mit der Wohnung eingetragen, für die er am Stichtag gemeldet war.

§ 4a Abs. 2 Satz 1

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag (17. Bis 21.08.2026) vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der nach Absatz 1 zuständigen Stelle Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen.

gez. Heynemann
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