Stadt Wolmirstedt
- Am 06.09.2026 findet die Landtagswahl statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk 565001: | Wahllokal 001, Wolmirstedt West |
| Wahlraum: | J.-Gutenberg-Schule, Mensa |
| Wahlbezirk 565002: | Wahllokal 002, Wolmirstedt Nordwest |
| Wahlraum: | Sporthalle, neben der C.-Wilhelm-Harnisch-Schule, Hallenfeld |
| Wahlbezirk 565003: | Wahllokal 003, Wolmirstedt Nord |
| Wahlraum: | Raststätte B 189, Gastraum |
| Wahlbezirk 565004: | Wahllokal 004, Wolmirstedt Ost |
| Wahlraum: | Adolf-Diesterweg-Grundschule (1), Mensa |
| Wahlbezirk 565005: | Wahllokal 005, Wolmirstedt Süd |
| Wahlraum: | Adolf-Diesterweg-Grundschule (2), Musikraum |
| Wahlbezirk 565006: | Wahllokal 006, Wolmirstedt Südwest |
| Wahlraum: | Sporthalle, neben der G.-Wilhelm-Leibniz-Schule, Turnhalle |
| Wahlbezirk 565007: | Wahllokal 007 – Elbeu |
| Wahlraum: | Sportlerheim, Elbeu |
| Wahlbezirk 565008: | Wahllokal 008 – Farsleben |
| Wahlraum: | Weber’s Hof, Kultur- und Heimatverein, Haupthaus |
| Wahlbezirk 565009: | Wahllokal 009 – Glindenberg |
| Wahlraum: | Kita „Kleine Elbestrolche“ |
| Wahlbezirk 565010: | Wahllokal 010 – Mose |
| Wahlraum: | Kulturhaus, Mose |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 16.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
- Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Rathaus der Stadt Wolmirstedt, August-Bebel-Str. 25, 39326 Wolmirstedt zusammen.
- Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zustän-digen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzel-bewerber” und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvor-schläge und links von der Partei-bezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
- Der Wahlberechtigte gibt:
a) die Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetz-tes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und
b) die Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Lan-deswahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von dem Wahlberechtigten in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht er-kannt werden kann.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild, sowie jede Unterschrif-tensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
- Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimm-zettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettel-umschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief-umschlag angegebe-nen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahl-brief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist der wahl-berechtigten Person ein Merkblatt nach dem Muster der An-lage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.
- Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person be-dienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfe-leistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkon-flikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahl-gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Er-gebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Un-befugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl-entscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Wolmirstedt, 10.08.2026
Heynemann
Wahlbeauftragte




