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Wolmirstedt
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Vorarbeiten auf Grundstücken. Duldungsanordnung

    Duldung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung für das Vorhaben Bundesautobahn A14 Magdeburg – Wittenberge – Schwerin Streckenabschnitt: AS Dahlenwarsleben- Lgr.ST/BB, Verkehrseinheit AS Dahlenwarsleben – AS Wolmirstedt [4151 (1.1))”

    Hiermit wird die Duldungsanordnung vom 11.11.2021(Az. 20211026) zurückgenommen.

    Die Straßenbauverwaltung plant, vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, in der Stadt Wolmirstedt zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben.

    Um die Planung ordnungsgemäß vorbereiten zu können, ist es notwendig

    in der Zeit vom 01. Februar 2022 bis voraussichtlich 31. August 2022

    Vorarbeiten auf Grundstücken in der Gemarkung Mose durchzuführen. Es handelt sich dabei um den Auf- und Abbau von Amphibienfangzäunen zur Erfassung von Amphibien. Zur Durchführung der genannten Arbeiten müssen die Grundstücke betreten und befahren werden.                                                                           

    Folgende Flurstücke sind betroffen:

    GemeindeGemarkungFlurFlurstücke
    Stadt WolmirstedtMose82, 8, 51, 54, 55, 62, 65, 73, 80, 88
     Mose93

    Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und für die spätere Durch­führung der geplanten Baumaßnahme unabdingbar sind, sind Sie aufgrund § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtig­ ter verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden.

    Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden angemessen in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Ihren  Antrag oder  auf Antrag  der zuständigen Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

    Die sofortige Vollziehung der vorgenannten Maßnahmen wird hiermit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig.

    Der Neubau der BAB 14 Magdeburg- Wittenberge- Schwerin ist im Bedarfsplan für Bundesstraßen enthalten, der als Anlage des 6. Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbÄndG) vom Bundestag am 23.12.2016 beschlossen wurde. Das Vorhaben ist unter der lfd. Nr. 1197 in die Dringlichkeitskategorie “vordringlicher Be­ darf” eingestuft worden. Die planfestgestellte BAB 14- VKE 1.1ist ein Teil der lfd. Nr. 1197 des Bedarfsplanes.

    Für Rückfragen zum Bauvorhaben steht Ihnen sehr gern Frau Dipl.-Geoökologin Stefanie Liebsch unter  der  Telefonnummer +49 (0)  30 202 43 – 681 oder  per  E-Mail  unter liebsch@deges.de zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. Steffen Kauert
    Leiter Außenstelle Magdeburg

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Die betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Duldungsanordnung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost I Außenstelle Magdeburg, Otto-von-Guericke-Str. 14 in 39104 Magdeburg einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der o. g. Frist bei einer anderen Außenstelle der Die Autobahn GmbH des Bundes oder ihrer Zentrale, Friedrichstr. 71, 10117 Berlin, eingelegt wird.

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