Amt für Landwirtschaft, Wanzleben, den 03.07.2023
Flurneuordnung und Forsten Mitte,
Außenstelle Wanzleben
Ritterstraße 17-19
39164 Stadt Wanzleben/ Börde
AZ: 14-611B5.01 – 27BK7010
– Öffentliche Bekanntmachung –
Flurbereinigungsverfahren BAB 14 Samswegen/ Groß Ammensleben, im Landkreis Börde, Verf.-Nr.: 27 BK 7010
Vorläufige Anordnung Nr. 2
Gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der derzeit geltenden Fassung ergeht folgende vorläufige Anordnung.
1. Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen zur Ausführung der Baumaßnahmen für den Neubau der BAB 14, VKE 415/1 (1.1) Teilabschnitt AS Dahlenwarsleben bis AS Wolmirstedt, wird auf Antrag der zuständigen Behörde zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Folgendes angeordnet:
1.1. Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum
01.10.2023
der Besitz und die Nutzung der in der Anlage 1 aufgeführten Flurstücke/ Grundstücks-flächen entzogen. Die vom Besitzentzug betroffenen Flächen sind in der Karte, Anlage 2, dargestellt.
1.2. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH wird mit Wirkung zum
01.10.2023
für den o.g. Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen.
1.3. Das Ende dieses Besitz- und Nutzungsentzuges wird in einem gesonderten Bescheid bekanntgegeben.
Die betroffenen Flurstücke und der Umfang der Flächeninanspruchnahme ergeben sich aus dem beigefügten Flurstücksverzeichnis (Anlage 1). Die Übersichtskarte zur Besitzregelung (Anlage 2) und das Flurstücksverzeichnis sind Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung. Lagegenaue Detailkarten zur Besitzregelung können während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden.
2. Festsetzung der Entschädigung für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen, An- und Durchschneidungsschäden und Zahlungsansprüche
Entschädigungsart und Entschädigungshöhe, für die Nachteile, die den Beteiligten infolge dieser vorläufigen Anordnung entstanden sind, werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Die Entschädigung kann in Form von Ersatzflächen und/ oder in Geld nach § 88 Nr. 3 FlurbG festgesetzt werden. Entschädigungsansprüche in Geld entstehen nur insoweit, als die entstandenen Nachteile nicht durch die Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden.
Die Entschädigungsfestsetzung für An- und Durchschneidungsschäden erfolgt nur auf Antrag.
3. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hiermit angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben.
4. Auflagen für den Unternehmensträger
Die Zuweisung der in den Besitzregelungskarten und dem Flurstücksverzeichnis der Bedarfsfläche (Anlage 1) aufgeführten Flächen, wird nach § 88 Nr. 3 Satz 2 FlurbG mit folgenden Auflagen verbunden:
4.1. Während der Bauzeit sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
4.2. Die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch ihre Maßnahmen nicht unterbrochen wird. Hierzu hat die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand und für den landwirtschaftlichen Verkehr offen zu halten u. ggf. neue Zu- und Abfahrten zu schaffen.
4.3. Die ordnungsgemäße Be- und Entwässerung auf den zugewiesenen Flächen ist durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH sicherzustellen, so dass die Nachbarflächen nicht beeinträchtigt werden.
4.4. Die der DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH nur vorübergehend zugewiesenen Flächen, die zur Aufstellung von Baustelleneinrichtungen und zur Ablagerung von Baumaterial benutzt werden, sind vor der Rückgabe zu rekultivieren bzw. wiederherzustellen.
4.5. Überflüssige Behinderungen und Beeinträchtigungen der Bewirtschaftung der verbleibenden Teilflächen sind zu unterlassen.
Begründung:
zu 2. Vorläufige Anordnung – Besitzentzug
Das Landesverwaltungsamt hat mit Änderungsbeschluss vom 01.07.2021 das Flurbereinigungsverfahren „BAB 14 Samswegen/ Groß Ammensleben“, Verfahrensnummer 27 BK 7010 im Landkreis Börde mit sofortiger Vollziehung angeordnet.
Dieser Beschluss ist bestandskräftig.
Das genannte Flurbereinigungsverfahren ist ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren mit dem Ziel, den durch den Neubau der BAB 14 im Bereich der Gemarkungen Samswegen, Groß Ammensleben, Dahlenwarsleben, Meitzendorf, Klein Ammensleben, Jersleben, Mose und Wolmirstedt eintretenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden.
Die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH hat mit Schreiben vom 12.05.2023 beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 FlurbG i. V. m. § 36 FlurbG beantragt.
Zudem bedarf es einer wirksamen planungsrechtlichen Grundlage. Das Baurecht ist begründet mit dem Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen – Anhalt vom 14.10.2020 (Az.: 308.2.2-31027-F1.11). Dieser Beschluss bildet die planungsrechtliche Grundlage für die vorläufige Anordnung.
Da die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung vorliegen, ist dem Antrag stattzugeben.
Bei den anzuordnenden Flächen handelt es sich um Maßnahmeflächen für weitere archäologische Untersuchungen, für die Kampfmittelsuche, für notwendige Leitungsänderungsmaßnahmen und Flächen für artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen. Diese Flächen werden nach Abschluss der genannten Arbeiten für den Bau der BAB 14 benötigt bzw. nach Abschluss der Leitungsänderungsmaßnahmen (Flächen der Leitungsprovisorien 50 Hertz) an den Eigentümer zurückgegeben.
Der Unternehmensträger, die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH beabsichtigt, mit den Bauarbeiten und den damit verbundenen Erdarbeiten 2023 bzw. 2024 zu beginnen.
Voraussetzung dafür sind die Kampfmittelsuche (ab 01.10.2023) und die archäologischen Untersuchungen (ab 01.10.2023).
Damit liegen dringende Gründe vor, eine Zurückstellung der angeordneten Baumaßnahme bis zur Ausführung durch den Flurbereinigungsplan auszuschließen.
zu 2: Vorläufige Anordnung – Festsetzung von Entschädigungen
Die Festsetzung der Entschädigungen bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Ebenfalls stehen die Interessen der Eigentümer dem nicht entgegen, da durch diese Anordnung die Wirksamkeit von bestehenden Pachtverträgen unberührt bleibt und die Eigentümer weiterhin Anspruch auf Pachtzinszahlung haben.
zu 3: Sofortige Vollziehung
Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung sind nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben.
Durch den Neubau der Verlängerung der Bundesautobahn 14 soll eine leistungsfähige Verkehrsverbindung geschaffen werden, die dem wachsenden Verkehrsaufkommen langfristig gerecht wird. Die BAB 14 stellt eine Netzergänzung zur Komplettierung des Bundesfernstraßennetzes dar. Hierbei fungiert die BAB 14 zukünftig nicht nur als großräumige Straßenverbindung zwischen den zentralen Orten Magdeburg, Stendal, Wittenberge, Ludwigslust und Schwerin sondern sie entlastet ebenso das Verkehrsaufkommen auf anderen Bundesautobahnen.
Die Bereitstellung der angeordneten Flächen ist die unmittelbare Voraussetzung für die zügige Umsetzung der Baumaßnahmen zur Nordverlängerung der BAB 14. Zudem fließen in den Bau erhebliche öffentliche Mittel.
Am Neubau der BAB 14 VKE 415/1 (1.1) Teilabschnitt AS Dahlenwarsleben bis AS Wolmirstedt besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse. Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung ist deshalb nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.
Aus den genannten Gründen ist die vorläufige Anordnung einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung recht- und zweckmäßig.
5. Hinweise
Durch diese vorläufige Anordnung werden keine eigentumsrelevanten Entscheidungen getroffen. Die bestehenden Pachtverhältnisse werden durch diese Anordnung nicht berührt. Die notwendigen eigentumsrechtlichen Regelungen erfolgen später im Flurbereinigungsplan.
In diesem Zusammenhang wird auf den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz hingewiesen. Eigentümer eines Grundstücks ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist bzw. dessen Erbe. Der Eigentümer ist Inhaber der vollen Verfügungsgewalt über das Grundstück. Der Besitzer ist derjenige, dem der Eigentümer durch einen Vertrag (z.B. Pachtvertrag) gestattet hat, das Grundstück zu nutzen und zu bewirtschaften.
Die vollständigen Unterlagen mit dem Flurstücksverzeichnis zum Flächenentzug und den detaillierten Besitzregelungskarten liegen zwei Wochen nach Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten
- im Rathaus der Stadt Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25, 39326 Wolmirstedt,
- in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Niedere Börde, OT Groß Ammensleben, Große Straße 9/10, 39326 Niedere Börde,
- in der Gemeindeverwaltung Barleben, Ernst-Thälmann-Straße 22, 39179 Barleben,
- im Rathaus der Stadt Haldensleben, Markt 20-22, 39340 Haldensleben,
- in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hohe Börde, Bördestraße 8, 39167 Hohe Börde OT Irxleben,
- im Neuen Rathaus der Landeshauptstadt Magdeburg, Bei der Hauptwache 4, in der Verwaltungsbibliothek, 39104 Magdeburg,
- in der Gemeinde Möser, Brunnenbreite 7/8, 39291 Möser,
- in der Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 2. Obergeschoss, 39228 Burg,
- in der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, Verwaltungsgebäude in Colbitz, Teichstraße 1
- in Rogätz, Magdeburger Straße 40 in 39326 Rogätz
während der Dienststunden aus.
Darüber hinaus kann diese vorläufige Anordnung auch in der Außenstelle des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, 39164 Wanzleben, Ritterstraße 17-19,
während der Dienststunden eingesehen werden.
Gegebenenfalls ist eine vorherige Kontaktaufnahme/Terminabsprache erforderlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße, 38820 Halberstadt oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben erhoben werden.
Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte ein-gegangen ist.
Der Widerspruch kann auch beim Landesverwaltungsamt, Ernst – Kamieth – Straße 2, 06112 Halle (Saale) eingelegt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Im Auftrag
DS
gez. Bernd Weber
Anlagen: