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Wolmirstedt
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Benennung von Beisitzern im Wahlausschuss

    Einheitsgemeinde Stadt Wolmirstedt
    Die Stadtwahlleiterin

    Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Einreichung von Vorschlägen für die Benennung von Beisitzern im Wahlausschuss

    Die in der Einheitsgemeinde Stadt Wolmirstedt vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß § 4 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) aufgefordert, bis zum 13.05.2025, wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer des Wahlausschusses für die Bürgermeisterwahl der Einheitsgemeinde Stadt Wolmirstedt am 07.09.2025, eventuelle Stichwahl am 21.09.2025, vorzuschlagen.

    Die Vorschläge sind unter folgender Anschrift einzureichen:

    Stadt Wolmirstedt
    Stadtwahlleiterin
    August-Bebel-Str. 25
    39326 Wolmirstedt
    wahlen@stadtwolmirstedt.de

    Entsprechend § 4 Abs. 2 KWO LSA beruft der Wahlleiter nach Ablauf der Vorschlagsfrist unverzüglich die Beisitzer und ihre Stellvertreter in den Wahlausschuss.

    Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4 Beisitzern sowie ihren Stellvertretern (§ 10 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – KWG LSA).

    Gemäß § 13 Abs. 1 KWG LSA sind die Beisitzer der Wahlausschüsse ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 32 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

    Wahlbewerberinnen/ Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nach § 13 Abs. 2 KWG LSA ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

    Entsprechend § 13 Abs. 3 KWG LSA richten sich die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes. 

    Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:

    1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
    2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
    3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
    4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
    5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
    6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
    7. Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

    Ein Beschäftigter der Gemeinde kann auch zu einem Beisitzer des Wahlausschusses berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt (§ 9 Abs. 1a KWG LSA). 

    Zu Beisitzern der Wahlausschüsse können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen (§ 10 Abs. 1a KWG LSA). 

    Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher, weiblicher und diverser Form.

    Wolmirstedt, 29.04.2025

    N. Heynemann
    Stadtwahlleiterin