Wolmirstedt
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Flurbereinigungsverfahren BAB 14 Samswegen/Groß Ammensleben

    Amt für Landwirtschaft Wanzleben, den 15.07.2025
    Flurneuordnung und Forsten Mitte
    Außenstelle Wanzleben
    Ritterstraße 17-19
    39164 Wanzleben

    Az. 14.3- BK7010 611 B 5.01-VIA

    Öffentliche Bekanntmachung

    Flurbereinigungsverfahren
    BAB 14 Samswegen/Groß Ammensleben

    Im o.g. Flurbereinigungsverfahren ergeht gemäß § 88 Nr. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 Flurbe-reinigungsgesetz*1 (FlurbG) folgende

    – Vorläufige Anordnung Nr. 4 –

    I.

    Dem Unternehmensträger (DEGES) wird zum 01.10.2025 Besitz und Nutzung der für den Bau der BAB 14 VKE 415/1 (1.1) Teilabschnitt AS Dahlenwarsleben bis AS Wolmirstedt in Anspruch genommenen Flächen für die Umverlegungsstellen der 380 kV-Leitung von 50 Hertz entzogen. Der Umfang der Flächenrückgabe sowie die genaue Lage der vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen ergeben sich aus dem beigefügten Flurstücksverzeichnis und den Besitzregelungskarten.

    II.

    Der Entzug erfolgt zugunsten der betroffenen Eigentümer und Nutzer, die mit Wirkung vom 01.10.2025 wieder über die unter Punkt I genannten Flächen verfügen können.
    Eigentumsrechte werden durch diese Anordnung nicht berührt.

    III.

    Die in Anspruch genommenen Flächen sind vom Unternehmensträger ordnungsgemäß hergerichtet bzw. rekultiviert worden. Die örtliche Anzeige dieser Flächen durch den Unternehmensträger ist nicht erforderlich.

    IV.

    Die Regelung dieser Anordnung gilt, vorbehaltlich einer abändernden Anordnung, bis zur vorläufigen Besitzeinweisung gemäß §§ 65 ff. FlurbG bzw. bis zur Ausführungsanordnung gemäß §§ 61 ff. FlurbG.

    Begründung

    Das genannte Flurbereinigungsverfahren ist ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren mit dem Ziel, den durch den Neubau der BAB 14, VKE 415/1 (1.1) Teilabschnitt AS Dahlenwarsleben bis AS Wolmirstedt eintretenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden.
    Das Verfahren ist mit dem Änderungsbeschluss vom 01.07.2021 durch die obere Flurbereinigungsbehörde das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt angeordnet worden. Der Beschluss ist bestandskräftig.

    Der Unternehmensträger hat mit Schreiben vom 26.05.2025 beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte Außenstelle Wanzleben die Rückgabe der vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen (VIA-Flächen) zum 01.10.2025 beantragt.
    Nach § 88 Nr. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, eine vorläufige Anordnung zu erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich ist, vor Ausführung des Flurbereinigungsplans den Besitz und die Nutzung von Grundstücken zu regeln.
    Die Bereitstellung der zeitweilig zum Bau benötigten Flächen erfolgte auf Grundlage der vorläufigen Anordnungen nach § 88 Nr. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 FlurbG vom 01.07.2022 und 03.07.2023 unter Berücksichtigung der Planfeststellungsunterlagen zum Bau der BAB 14 VKE 415/1 (1.1) Teilabschnitt AS Dahlenwarsleben bis AS Wolmirstedt
    Gegenüber der Flurbereinigungsbehörde zeigte der Unternehmensträger nun an, dass die Grundstücke mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme nicht mehr benötigt werden und die Baumaßnahmen in diesem Bereich beendet sind. Die ordnungsgemäße Rekultivierung der Flächen wurde abgeschlossen und durch das ALFF überprüft.
    Durch die Rückgabe der Baubedarfsflächen wird der Flächenentzug für die Beteiligten reduziert und der daraus resultierende Nutzungsausfall minimiert. Mit der Möglichkeit diese Flächen wieder ihrer ursprünglichen und zweckentsprechenden Nutzung zuzuführen, können zudem die durch den Bau der BAB 14 VKE 415/1 (1.1) Teilabschnitt AS Dahlenwarsleben bis AS Wolmirstedt hervorgerufenen Einschränkungen in den Besitz- und Nutzungsverhältnissen teilweise aufgehoben werden.
    Aus den vorgenannten Gründen ist es daher erforderlich, vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes Besitz und Nutzung an diesen Grundstücken zu regeln. Dem stehen sowohl die Interessen der betroffenen Eigentümer, bisherigen Besitzer als auch die der Nutzer nicht entgegen.
    Somit liegen die Voraussetzungen für den Erlass der vorläufigen Anordnung vor. Dem Antrag des Unternehmensträgers wird stattgegeben.

    Die vollständigen Unterlagen mit dem Flurstücksverzeichnis zum Flächenentzug und den detaillierten Besitzregelungskarten liegen zwei Wochen nach Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben; außerdem im Rathaus der Stadt Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25, 39326 Wolmirstedt, in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Niedere Börde, OT Groß Ammensleben, Große Straße 9/10, 39326 Niedere Börde, in der Gemeindeverwaltung Barleben, Ernst-Thälmann-Straße 22, 39179 Barleben, im Rathaus der Stadt Haldensleben, Markt 20-22, 39340 Haldensleben, im Rathaus der Gemeinde Hohe Börde, Bördestraße 8, 39167 Hohe Börde im OT Irxleben, im Neuen Rathaus der Landeshauptstadt Magdeburg, Bei der Hauptwache 4, in der Verwaltungsbibliothek, 39104 Magdeburg, in der Gemeinde Möser im Verwaltungsgebäude, Brunnenbreite 7/8, 39291 Möser, in der Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 2. Obergeschoss, 39228 Burg, und in der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, Verwaltungsgebäude in der Magdeburger Straße 40 in 39326 Rogätz aus.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben – Börde, oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt, oder beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale einzulegen.

    Im Auftrag

    Silke Wolff

    Anlagen:
    Flurstückverzeichnis
    Besitzregelungskarten (Plan 1 und 2)
    Öffentliche Bekanntmachung

    *1 – Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)

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