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Wolmirstedt
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Bebauungsplanes Nr. 7/92 „Gewerbegebiet Nord II“

    Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wolmirstedt

    Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 7/92 „Gewerbegebiet Nord II“ – 5. Änderung – Stadt Wolmirstedt

    Der Stadtrat Wolmirstedt hat am 30.03.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 7/92 „Gewerbegebiet Nord II“ – 5. Änderung – Stadt Wolmirstedt als Satzung beschlossen.

    Lage in der Stadt

    [TK10 07/2019] © LVermGeoLSA (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) / A 18/1 – 6021577 / 2011

    Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch). Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung kann in der Stadtverwaltung Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25, in der Stabsstelle Stadtentwicklung während der nachfolgenden Sprechzeiten eingesehen werden.

    Sprechzeiten:

    Dienstag          09.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr,

    Donnerstag     13.30 bis 15.30 Uhr

    außerhalb nach Vereinbarung.  

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschä-digungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

    Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

    Wolmirstedt, den 17.04.2023

    M. Cassuhn
    Bürgermeisterin

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