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Wolmirstedt
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Bei Videoüberwachung Datenschutz beachten

    Videoüberwachung auf Privatgrundstücken in der Stadt Wolmirstedt: Eigentümer müssen Vorschriften im Sinne des Datenschutzes einhalten

    Florian Munzerta_pixabay
    Foto: Florian Munzerta/pixabay

    Das Ordnungsamt der Stadt Wolmirstedt erreichen immer öfter Anfragen, die mit der privaten Videoüberwachung von Grundstücken zu tun haben. Das hat nicht zuletzt den Grund, dass Privatgrundstücke immer häufiger mithilfe von Kameras gesichert werden, um Vandalismus und Einbrüchen vorzubeugen.

    Private Grundstücksbesitzer haben jedoch einiges zu beachten, wenn sie sich für eine Videoüberwachung ihres Besitzes entscheiden. So sind Videoaufnahmen auf dem eigenen, allein genutzten Grundstück grundsätzlich zwar zulässig, es gibt jedoch Einschränkungen. Generell ist eine Videoüberwachung von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe f der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union anzusehen ist. Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers endet jedoch an dessen Grundstücksgrenzen.

    Das bedeutet, dass sich die Videoüberwachung weder auf öffentlichen Raum wie Gehwege, Straßen oder Parkplätze erstrecken darf, noch das Grundstück des Nachbarn, fremde Privatwege oder weitere Grundstücke davon erfasst werden dürfen. Tonaufnahmen sind grundsätzlich nicht gestattet. Zudem muss eine Videoüberwachung eines Grundstücks immer kenntlich gemacht werden: Ein Hinweis darüber – beispielsweise in Form eines Schildes – muss bereits vor dem Betreten des überwachten Bereiches sichtbar sein. Für unerlaubte Videoüberwachung droht ein Bußgeld.

    Auch für sogenannte Videotürklingeln gibt es spezielle Regelungen. So darf eine solche Klingel zwar generell eingerichtet werden, um beispielsweise mit dem Postboten das Abstellen von Sendungen zu klären. Eine Videotürklingel darf die Aufnahme aber erst starten, wenn die Person die Klingel betätigt. Eine dauerhafte Speicherung der Bildaufnahmen muss ausgeschlossen werden, räumlich darf sie außerdem nicht mehr abbilden als beispielsweise ein Blick durch einen Türspion gewähren würde. Zulässig ist jedoch, wenn ein Bewegungsmelder eine Bewegung erfasst und diese beispielsweise über das Smartphone mitteilt.

    Ähnliche Regeln gelten auch für Aufnahmen mit Webcams, Smartphones, Dashcams, Drohnen, Wildkameras und weiteren. Unerheblich ist, ob eine Kamera fest montiert oder frei beweglich ist und auch, ob eine Live-Übertragung der Bilder auf einen Monitor erfolgt oder eine Videoaufzeichnung. Selbst, wer eine Kamera-Attrappe einsetzt, muss mit Unterlassens- oder Schadenersatzansprüchen rechnen, weil Attrappen einen sogenannten Überwachungsdruck erzeugen und damit Persönlichkeitsrechte verletzen können.

    Wenn Bürger vermuten, dass sie von der Videoüberwachung eines Nachbarn erfasst werden, können sie ein Auskunftsbegehren an den Kamerabetreiber stellen. Er ist in diesem Fall der datenschutzrechtlich Verantwortliche. Aus Nachweisgründen sollte dies schriftlich erfolgen. Um das Auskunftsrecht geltend zu machen, reicht es bereits aus, wenn die betroffene Person der begründeten Ansicht ist, dass sie von einer Videoüberwachung berührt ist. Sollte der Kamerabetreiber das Auskunftsverlangen nicht genügend oder gar überhaupt nicht beantworten, kann sich die betroffene Person mit einer Beschwerde wegen eines vermutlichen Datenschutzverstoßes an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich nach Auskunftserteilung herausstellt, dass in unberechtigter Weise Bereiche des eigenen Grundstücks oder öffentliche Bereiche von der Videoüberwachung erfasst werden.

    Die Aufsichtsbehörde, die sich um solcherlei Belange kümmert, ist:

    Die Landesbeauftrage für den Datenschutz Sachsen-Anhalt

    Postadresse: Postfach 1947, 39009 Magdeburg
    Besucheradresse: Otto-von-Guericke-Str. 34a, 39104 Magdeburg
    E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de
    Telefon: 0391 81803-0