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Wolmirstedt
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Bekanntmachung

    Richtlinie über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen der Stadt Wolmirstedt

    Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der aktuell gültigen Fassung sowie des § 1 Schiedsstellen und Schlichtungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchStG) in der aktuell gültigen Fassung wird die Richtlinie über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen der Stadt Wolmirstedt erlassen.

    1. Zweck der Zahlung einer Aufwandsentschädigung

    Nach Maßgabe dieser Richtlinie kann die Stadt Wolmirstedt den ehrenamtlich tätigen Schiedsperso­ nen eine Aufwandsentschädigung gewähren. Diese Aufwandsentschädigung berücksichtigt den Aufwand der Schiedspersonen, der nicht über die zu erhebenden Gebühren abgedeckt werden kann.

    Sie dient insbesondere dem Ausgleich von Aufwendungen, die unabhängig von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens entstehen.

    1. Empfänger und Höhe der Aufwandsentschädigung
      • 2.1. Empfänger der Aufwandsentschädigung sind die Schiedspersonen der Stadt Wolmirstedt.
      • 2.2. Die Schiedspersonen können auf Antrag eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 600,00 Euro als Pauschalbetrag erhalten.
    2. Bedingungen der Zahlungen der Aufwandsentschädigung
      • 3.1. Die Schiedspersonen können bis zum 30.11. des laufenden Haushaltsjahres einen schriftlichen Antrag auf Auszahlung der Aufwandsentschädigung an die Stadt Wolmirstedt stellen.
      • 3.2. Voraussetzung zur Zahlung der Aufwandsentschädigung ist, dass
        • die regelmäßige Durchführung der Schlichtungsverfahren sowie eine ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Aufgaben nach dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt von den Schiedsperson gewährleistet wird,
        • die ehrenamtliche Tätigkeit der Schiedspersonen nicht vom Amtsgericht Haldensleben beanstandet wird und
        • eine ordnungsgemäße Abrechnung der Gebühren gegenüber der Stadt Wolmirstedt gemäß § 54 Schiedsstellengesetz erfolgt ist.
      • 3.3. Die Höhe der Aufwandsentschädigung kann durch die Stadt Wolmirstedt gekürzt bzw. gänzlich versagt werden, wenn die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt werden.
      • 3.4. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung besteht nicht. Die Zahlung erfolgt in Abhängigkeit der im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
      • 3.5. Die Prüfung des eingereichten Antrages erfolgt durch den Fachdienst Bau und Ordnung der Stadt Wolmirstedt. Bei Gewährung einer Aufwandsentschädigung wird diese im Dezember des lfd. Haushaltsjahres ausgezahlt.

    Inkrafttreten

    Die Richtlinie tritt ab dem 01.06.2025 in Kraft.

    Wolmirstedt, den 23.04.2025

    M. Cassuhn
    Bürgermeisterin