Flurbereinigungsverfahren OU Wedringen B71n im Landkreis Börde
Wanzleben, den 28.05.2024
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte,
Außenstelle Wanzleben
AZ: 611B5.01 – 27BK7.008
Flurbereinigungsverfahren OU Wedringen B71n im Landkreis Börde, Verf.-Nr.: 27BK7.008
Vorläufige Anordnung Nr. 8
Gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 19.12.2008 (BGBL. I S. 2794), ergeht folgende vorläufige Anordnung.
1. Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für den Neubau der B71n Ortsumfahrung Wedringen (Az. des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt: 308.6.1-31027-F6.13) wird auf Antrag der zuständigen Behörde zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Landesstraßenbaubehörde des Landes Sachsen – Anhalt Regionalbereich Mitte (LSBB RB Mitte) Folgendes angeordnet:
1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum
01.10.2024, 0:00 Uhr
der Besitz und die Nutzung der in der Anlage 1 aufgeführten Flurstücke/ Grundstücks-flächen entzogen. Die vom Besitzentzug betroffenen Flächen sind in der Karte, Anlage 2, dargestellt.
1.2 Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Landesstraßenbaubehörde des Landes Sachsen – Anhalt Regionalbereich Mitte (LSBB RB Mitte), wird mit Wirkung zum
01.10.2024, 0:00 Uhr
für den o.g. Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen.
1.3 Das Ende dieses Besitz- und Nutzungsentzuges wird in einem gesonderten Bescheid bekanntgegeben.
Die genaue Lage und der Umfang der Flächeninanspruchnahme ergeben sich aus der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 2), die Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung sind. Die benötigten Flächen werden durch Holzpfähle in der Örtlichkeit kenntlich gemacht.
2. Festsetzung der Entschädigung für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen, An- und Durchschneidungsschäden und Einkommensgrundstützung (EGS)
Entschädigungsart und Entschädigungshöhe, für die Nachteile, die den Beteiligten infolge dieser vorläufigen Anordnung entstanden sind, werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Die Entschädigung kann in Form von Ersatzflächen und / oder in Geld nach § 88 Nr. 3 FlurbG festgesetzt werden. Entschädigungsansprüche in Geld entstehen nur insoweit, als die entstandenen Nachteile nicht durch die Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden.
Die Entschädigungsfestsetzung für An- und Durchschneidungsschäden erfolgt nur auf Antrag.
3. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hiermit angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben.
4. Auflagen für den Unternehmensträger
Die Zuweisung, der in den Besitzregelungskarten aufgeführten Flächen, wird nach § 88 Nr. 3 Satz 2 FlurbG mit folgenden Auflagen verbunden:
4.1 Während der Bauzeit sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
4.2 Die LSBB RB Mitte hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch ihre Maßnahmen nicht unterbrochen wird. Hierzu hat die LSBB RB Mitte die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand und für den landwirtschaftlichen Verkehr offen zu halten u. ggf. neue Zu- und Abfahrten zu schaffen.
4.3 Die ordnungsgemäße Be- und Entwässerung auf den zugewiesenen Flächen ist durch die LSBB RB Mitte sicherzustellen, so dass die Nachbarflächen nicht beeinträchtigt werden.
4.4 Die der LSBB RB Mitte nur vorübergehend zugewiesenen Flächen, die zur Aufstellung von Baustelleneinrichtungen und zur Ablagerung von Baumaterial benutzt werden, sind vor der Rückgabe zu rekultivieren bzw. wiederherzustellen.
4.5 Überflüssige Behinderungen und Beeinträchtigungen der Bewirtschaftung der verblei-benden Teilflächen sind zu unterlassen.
Begründung:
zu 1.
Das Landesverwaltungsamt hat mit Beschluss vom 01.08.2016 das Flurbereinigungs-verfahren „OU Wedringen B71n“, Verfahrensnummer 27BK7.008 im Landkreis Börde mit sofortiger Vollziehung angeordnet.
Das genannte Flurbereinigungsverfahren ist ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren mit dem Ziel, den durch den Neubau der B71 Ortsumfahrung Wedringen eintretenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden.
Die LSBB RB Mitte hat mit Schreiben vom 08.02.2024 beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 FlurbG i. V. m. § 36 FlurbG beantragt.
Zudem bedarf es einer wirksamen planungsrechtlichen Grundlage. Das Baurecht ist begründet mit dem Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen – Anhalt vom 19.04.2016 (AZ: 308.6.1-31027-F6.23). Dieser Beschluss bildet die planungsrechtliche Grundlage für die vorläufige Anordnung.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft des Verfahrens ist zu dieser Maßnahme auf der Vorstandssitzung vom 12.02.2024 informiert und gehört worden.
Da die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung vorliegen, ist dem Antrag stattzugeben. Der Unternehmensträger, die LSBB RB Mitte beabsichtigt, ab dem 01.10.2024 mit den Bauarbeiten zu beginnen. Damit liegen dringende Gründe vor, eine Zurückstellung der angeordneten Baumaßnahme bis zur Ausführung durch den Flurbereinigungsplan auszuschließen.
Da die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung vorliegen, ist dem Antrag stattzugeben. Der Unternehmensträger, die LSBB RB Mitte beabsichtigt, ab dem 01.10 2024 mit den Bauarbeiten zu beginnen. Damit liegen dringende Gründe vor, eine Zurückstellung der angeordneten Baumaßnahme bis zur Ausführung durch den Flurbereinigungsplan auszuschließen.
zu 2:
Die Festsetzung der Entschädigungen bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Ebenfalls stehen die Interessen der Eigentümer dem nicht entgegen, da durch diese Anordnung die Wirksamkeit von bestehenden Pachtverträgen unberührt bleibt und die Eigentümer weiterhin Anspruch auf Pachtzinszahlung haben.
zu 3:
Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung sind nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben.
Durch den Neubau der Umgehungsstraße soll eine leistungsfähige Verkehrsverbindung geschaffen werden, die dem wachsenden Verkehrsaufkommen langfristig gerecht wird. Mit den Arbeiten an der Ortsumfahrung wurde im Jahre 2016 begonnen.
Am Neubau der B71 Ortsumfahrung Wedringen und des begleitenden Radweges besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse. Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung ist deshalb nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.
5. Hinweise
Durch diese vorläufige Anordnung werden keine eigentumsrelevanten Entscheidungen getroffen. Die bestehenden Pachtverhältnisse werden durch diese Anordnung nicht berührt. Die notwendigen eigentumsrechtlichen Regelungen erfolgen später im Flurbe-reinigungsplan.
In diesem Zusammenhang wird auf den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz hingewiesen. Eigentümer eines Grundstücks ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist bzw. dessen Erbe. Der Eigentümer ist Inhaber der vollen Verfügungsgewalt über das Grundstück. Der Besitzer ist derjenige, dem der Eigentümer durch einen Vertrag (z.B. Pachtvertrag) gestattet hat, das Grundstück zu nutzen und zu bewirtschaften.
Die vollständigen Unterlagen mit dem Flurstücksverzeichnis zum Flächenentzug und den Besitzregelungskarten dieser vorläufigen Anordnung liegen zusätzlich zur persönlichen Einsichtnahme zwei Wochen nach Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Außenstelle des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, 39164 Wanzleben, Ritterstraße 17-19, während der Dienststunden aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben – Börde, oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt, oder beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Im Auftrag
gez.
(DS)
André Stapel
Anlagen:
- Flurstücksverzeichnis zum Flächenentzug
- Übersichtskarte
Diese Anordnung liegt beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben; außerdem in der Stadt Haldensleben, Rathaus, Markt 20-22, 39340 Haldensleben, in der Gemeinde Nieder Börde, OT Groß Ammensleben, Große Straße 9-10, 39326 Niedere Börde, in der Verbandgemeinde Elbe-Heide, in den Verwaltungsgebäuden in 39326 Colbitz, Teichstraße 1 und in 39326 Rogätz, Magdeburger Straße 40, in der Verbandsgemeinde Flechtingen, im Bürgerbüro, Lindenplatz 11-15, 39345 Flechtingen, in der Hansestadt Gardelegen, Verwaltungsgebäude der Hansestadt Gardelegen, Rudolf-Breitscheid- Straße 3, 39638 Gardelegen, in der Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte, Bismarckstraße 5, 39517 Tangerhütte, in der Stadtverwaltung Burg, in der alten Kaserne 2, 2. Obergeschoss, 39288 Burg, in der Stadt Wolmirstedt, im Rathaus, August-Bebel-Str. 25, 39326 Wolmirstedt, in der Gemeinde Barleben, Gemeindeverwaltung, Ernst-Thälmann-Straße 22, 39179 Barleben und in der Gemeinde Hohe Börde, OT Irxleben, Bördestraße 8, 39167 Hohe Börde 14 Tage zur Einsichtnahme durch die Beteiligten aus.
Die Unterlagen sind im Internet unter https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-mitte/flurneuordnung/landkreis-boerde/flurb-bk7008 einsehbar.