Einheitsgemeinde Stadt Wolmirstedt
Stadtwahlleiterin
Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern für die Wahl des Bürgermeisters am 07.09.2025 (eventuelle Stichwahl am 21.09.2025)
Die im Wahlgebiet der Einheitsgemeinde Stadt Wolmirstedt vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gem. § 6 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) aufgefordert, bis zum 13.05.2025 wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Beisitzer oder ihre Stellvertreter der Wahlvorstände für die Wahl des Bürgermeisters der Einheitsgemeinde Stadt Wolmirstedt am 07.09.2025 (eventuelle Stichwahl am 21.09.2025) vorzuschlagen.
Die Vorschläge sind unter folgender Anschrift einzureichen:
Stadt Wolmirstedt
Stadtwahlleiterin
August-Bebel-Str. 25
39326 Wolmirstedt
wahlen@stadtdwolmirstedt.de
Gemäß § 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) sind die Beisitzer der Wahlvorstände ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 32 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nach § 13 Abs. 2 KWG LSA ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem und zwei bis acht Beisitzern. Der Wahlvorsteher sowie die Beisitzer werden vom Stadtwahlleiter aus den Wahlberechtigten berufen (§ 12 Abs. 1 KWG LSA).
Entsprechend § 13 Abs. 3 KWG LSA richten sich die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:
- die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
- die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
- Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
- Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.
Ein Beschäftigter der Gemeinde kann auch zu einem Beisitzer des Wahlvorstandes berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt (§ 9 Abs. 1a KWG LSA).
Zu Beisitzern der Wahlvorstände können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen (§ 10 Abs. 1a KWG LSA).
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher, weiblicher und diverser Form.
Wolmirstedt, 29.04.2025
N. Heynemann
Stadtwahlleiterin