Flurneuordnung und Forsten Mitte
Außenstelle Wanzleben
Ritterstraße 17-19
39164 Stadt Wanzleben – Börde
Az.: 15.5 – 611B1.4/BK 0072
Öffentliche Bekanntmachung
Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Mit Beschluss vom 30.11.2023 wurde der freiwillige Landtausch „Meseberg Flächentausch“ mit der Verf.-Kennung BK 0072 für folgende Flurstücke angeordnet:
Gemarkung Meseberg, Flur 1, Flurstücke: 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 27/3, 27/4, 27/5 und 27/6
Betreffend die vorgenannten Flurstücke werden gemäß § 14 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hiermit die Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtausch berechtigen, aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten – gerechnet vom ersten Tag dieser Bekanntmachung – beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben anzumelden.
Es kommen insbesondere in Betracht:
- Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, z.B. Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte (§ 10 Nr. 2d FlurbG);
- im Grundbuch nicht eingetragene Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hütungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw. die vor dem 01.01.1900 begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften;
- Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind.
Auf Verlangen des Amtes hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der zuvor bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG das Amt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines in § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechts muss gemäß § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Im Auftrag
gez. Konstanze Cleve (DS)
Hinweis zum Datenschutz
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Mitte erhältlich.