Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wolmirstedt
Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35/19 Samsweger Straße / Geschwister-Scholl-Straße, Stadt Wolmirstedt
Der Stadtrat Wolmirstedt hat am 06.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35/19 Samsweger Straße/Geschwister-Scholl-Straße, Stadt Wolmirstedt, als Satzung beschlossen.
Grundlage der Veränderungssperre ist die Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 35/19 Samsweger Straße/Geschwister-Scholl-Straße (Beschluss Nr.: 057/2019-2024/-1) vom 02.12.2021.
Geltungsbereich der Veränderungssperre:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht analog dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes und wird wie folgt begrenzt:
im Westen: durch den Verlauf der Heinrich-Heine-Straße,
im Norden: durch den Verlauf des Gehweges der Samsweger Straße,
im Osten: durch den Verlauf des Gehweges der Geschwister-Scholl-Straße,
im Süden: durch die südliche Grundstücksgrenze der Flurstücke 51/2, 245 der Flur 28,
Gemarkung Wolmirstedt.
Lage des Plangebietes
Ziel der Veränderungssperre ist es, eine dem Standort angepasste städtebaulich Entwicklung zu gewährleisten. Der Bebauungsplan dient dazu neben der Errichtung eines Nahversorgers auch andere Möglichkeiten von Nutzungsarten für diesen Standort aufgezeigt.
Der Erlass der Veränderungssperre soll dazu führen, dass kein städtebaulicher Missstand an dieser prädestinierten Lage entstehen kann und die Stadt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes auf die Gestaltung des Areals Einfluss nehmen kann. Demgegenüber soll dem Bauherrn mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen gegeben werden, um sein Bauvorhaben zu realisieren.
Geltungsdauer der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre regelt § 17 BauGB wie folgt:
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, so-bald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und, soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Die Satzung über die Veränderungssperre liegt während der Sprechzeiten bis zum 25. 11.2022 zur Einsichtnahme in der Stadtverwaltung Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25 in 39326 Wolmirstedt, am Info-Punkt öffentlich aus und ist auf der Homepage der Stadt Wolmirstedt einsehbar. Darüber hinaus kann sich jedermann über die Ziele und Zwecke der Planungen informieren. Rückfragen können auch an die Stabsstelle Stadtentwicklung/Planung, Frau Bunk, Tel. Nr.: 039201/64768 gerichtet werden
Wolmirstedt, den 19.10.2022
M. Cassuhn
Bürgermeisterin