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Wolmirstedt
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Öffentliche Bekanntmachung Rechtskraft B-Plan Stadionneubau

    Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 38/20 „Stadionneubau -Samsweger Straße“ Stadt Wolmirstedt

    Der Stadtrat Wolmirstedt hat am 28.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 38/20 „Stadionneubau – Samsweger Straße“ – Stadt Wolmirstedt als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit Wirksamkeit der Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch). Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung und zusammenfassender Erklärung kann in der Stadtverwaltung  Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25, in der Stabsstelle Stadtentwicklung, Raum 103 (Altbau) während der nachfolgenden Sprechzeiten eingesehen werden. Auskünfte erteilt die zuständige Mitarbeiterin Frau Bunk der Stabsstelle Stadtentwicklung unter folgender Telefonnummer: 039201/ 64768.

    Lage des Plangebietes

    Lage im Raum:

    [TK 10/06/2016] © LVermGeoLSA (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de)/ A 18/1 – 6021577 / 2011

    Sprechzeiten:
    Dienstag          09.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr,
    Donnerstag     13.30 bis 15.30 Uhr
    außerhalb nach Vereinbarung.

    Gleichzeitig kann der Bebauungsplan Nr. 38/20 „Stadionneubau Samsweger Straße“ der Stadt Wolmirstedt mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Internet auf der Homepage der Stadt Wolmirstedt unter www.stadtwolmirstedt.de unter dem Punkt Rathaus–Bekanntmachungen eingesehen werden.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschä-digungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

    Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Be-kanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltend-machung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

    Wolmirstedt, den 02.07.2024

    M. Cassuhn
    Bürgermeisterin

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