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Wolmirstedt
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Öffentliche Bekanntmachungen – 2. Änderung Flächennutzungsplan

    Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wolmirstedt „Stadionneubau-Samsweger Straße“

    Der Stadtrat der Stadt Wolmirstedt hat auf seiner Sitzung am 28.09.2023 den Feststellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wolmirstedt „Stadionneubau- Samsweger Straße“ gefasst. Die die Stadt Wolmirstedt hat am 02.11.2023 die Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beim Landkreis Börde (dortiges Az.: 2023-03996) beantragt. Die Genehmigungsfiktion nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die 2. Änderung des Flächennutzungsplans „Stadionneubau Samsweger Straße“ ist dadurch, dass die Genehmigungsfrist am 11.03.2024 abgelaufen ist, eingetreten. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB wird bekannt gemacht, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist, d.h. dass die Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Wolmirstedt als erteilt gilt. Mit Wirksamkeit der Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Flächennutzungsplans „Stadionneubau Samsweger Straße“ der Stadt Wolmirstedt in Kraft.

    Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans „Stadionneubau Samsweger Straße“ der Stadt Wolmirstedt nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung kann ab sofort zu den Sprechzeiten in der Stabsstelle Stadtentwicklung der Stadtverwaltung Wolmirstedt in 39326 Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25, Raum 103 (Altbau) eingesehen werden.  Auskünfte erteilt die zuständige Mitarbeiterin der Stabsstelle Stadtentwicklung Frau Bunk unter folgender Telefonnummer: 039201/ 64768.

    Sprechzeiten:
    Dienstag 09.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr, 
    Donnerstag 13.30 bis 15.30 Uhr
    außerhalb nach Vereinbarung.

    Gleichzeitig kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Stadionneubau Samsweger Straße“ der Stadt Wolmirstedt mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Internet auf der Homepage der Stadt Wolmirstedt unter www.stadtwolmirstedt.de unter dem Punkt Rathaus – Bekanntmachungen eingesehen werden.

    Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

    1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
    3. nach § 214 Abs. 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 6. Änderung des Flächennut-zungsplans schriftlich oder zur Niederschrift in der Stadt Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25, 39326 Wolmirstedt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

    Wolmirstedt, den 02.07.2024

    M. Cassuhn
    Bürgermeisterin

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