Wolmirstedt
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Sanierungsgebiet „Stadtkern Wolmirstedt“

    Öffentliche Bekanntmachung

    3. Änderung der Satzung

    der Stadt Wolmirstedt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Wolmirstedt“ im umfassenden Verfahren

    Präambel

    Auf der Grundlage des § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.12.2025 (GVBI. S. 834) und gemäß § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 235 Abs. 4 BauGB
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (GVBI. S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung beschließt der Stadtrat der Stadt Wolmirstedt in seiner Sitzung am 25.09.2025 die folgende Satzung:

    § 1 Änderung

    Die Satzung der Stadt Wolmirstedt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Wolmirstedt“ im umfassenden Verfahren vom 25.11.1993, der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2020 und der 2. Änderungssatzung vom 30.11.2023 wird wie folgt geändert:

    1. § 3 wird mit folgender Fassung neu eingefügt:
      „§ 3 Dauer der Sanierung
      Die Frist für den Durchführungszeitraum wird gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 i.V.m. § 235 Abs. 4 BauGB bis zum 30.09.2026 verlängert. Die Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nach Abschluss und Abrechnung aller Maßnahmen zulässig.“

    § 2 Inkrafttreten

    Diese 3. Änderung der Satzung der Stadt Wolmirstedt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Wolmirstedt“ im umfassenden Verfahren tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

    Wolmirstedt, 04.02.2026

    M. Steffens
    Bürgermeister

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