Wolmirstedt
Wolmirstedt
Zum Inhalt springen

Ausführungsanordnung gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz

    ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

    Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung,
    und Forsten Mitte – Außenstelle Wanzleben
    Flurbereinigungsbehörde

    Flurbereinigung Hägebach/Landgraben
    Az.: 611 B10.2 – OK0012

    39164 Stadt Wanzleben – Börde, 11.07.2025
    Ritterstraße 17-19
    Telefon: 039209/203-0
    Telefax: 039209/203-199
    E-Mail: ALFFWZL.Poststelle@alff.sachsen-anhalt.de
    Internet: https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-mitte

    Flurbereinigung Hägebach/Landgraben
    Ausführungsanordnung
    gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz

    I. Anordnung

    1. Mit Wirkung vom 01.10.2025 wird die Ausführung des durch Nachträge 1, 2 und 3 geänderten Flurbereinigungsplanes im Flurbereinigungsverfahren Hägebach/Landgraben angeordnet.
    2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

    II. Hinweise

    Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

    1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
    2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.
    3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
    4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 17.11.2017 (§ 66 FlurbG) und der „Vorläufigen Besitzeinweisung Nr.2“ vom 05.11.2018.
    5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung, und Forsten (ALFF) Mitte zu stellen. 

    III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl Nr. 71), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

    Begründung

    1. Sachverhalt:
      Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
      Den im Anhörungstermin vom 19.10.2023 erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag 1 abgeholfen.
      Den im Anhörungstermin vom 18.12.2024 erhobenen Widersprüchen gegen den Nachtrag 1 wurde durch den Nachtrag 2 abgeholfen.
      Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar.
    2. Gründe
      2.1 Formelle Gründe
      Diese Anordnung wird vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
      Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.
      Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
      2.2 Materielle Gründe
      Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
      Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
      Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.
      Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
      Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Stadt Wanzleben-Börde oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt einzulegen.
    Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der oben genannten Dienstorte des ALFF Mitte eingegangen ist.
    Gewahrt wird die Frist auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle.
    Rechtsbehelfe gegen diese Ausführungsanordnung haben wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
    Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

    Im Auftrag

    gez. Carsten Wiesner (DS)

    Datenschutzrechtliche Hinweise
    Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Mitte erhältlich.

    Aussehen anpassen