ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung,
und Forsten Mitte – Außenstelle Wanzleben
Flurbereinigungsbehörde
Flurbereinigungsverfahren Dolle BAB A14
Az.: 611 B5.1.05 – BK7004
39164 Stadt Wanzleben – Börde, 10.11.2025
Ritterstraße 17-19
Telefon: 039209/203-0
Telefax: 039209/203-199
E-Mail: ALFFWZL.Poststelle@alff.sachsen-anhalt.de
Internet: https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-mitte
Flurbereinigung Dolle BAB A14
Vorläufige Anordnung gem. § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))
I. Anordnung
- Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 08.12.2025 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.
- Es handelt sich um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 4 FlurbG am 15.12.2023 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Anlagen:
Wirtschaftswege: W01, W04, W05, W12, W13
Der genaue Verlauf der Wege, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in den Karten (1 bis 5), die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung sind, farblich dargestellt. - Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Dolle BAB A14 wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.
- Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
|---|---|---|
| W01 | ||
| Cröchern | 1 4 | 180/47, 195/49, 197/48 174, 177, 178, 181, 182, 185/1, 189, 190, 193, 194, 197 |
| W13 | ||
| Cröchern | 1 | 60, 70/1, 72/1, 74/1, 76 |
| W04 | ||
| Cröchern | 2 | 496 |
| W05 | ||
| Burgstall Burgstall | 5 6 | 211/33 32/1 |
| W12 | ||
| Dolle | 2 | 26 |
II. Entschädigung
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.
Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
IV. Hinweise
Die Karten sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort, für einen Monat lang, bei
• der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, Magdeburger Str. 40, 39326 Rogätz
sowie beim
• Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Stadt Wanzleben – Börde, Raum A 2.11 (Herr Megel, Tel.: 039209203-479)
während der jeweiligen Dienstzeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die vorläufige Anordnung und die zugehörigen Karten können ebenfalls im Internet unter https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-mitte/flurneuordnung/landkreis-boerde/flurb-bk7004 eingesehen werden.
Begründung
Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 06.06.2012 angeordnet. Die Anordnung ist für sofort vollziehbar erklärt worden.
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 15.12.2023 durch die Flurbereinigungsbehörde genehmigt.
Der Vorstand wurde über die vorgesehenen Regelungen informiert.
Gründe
2.1 Formelle Gründe
Der Verwaltungsakt wird vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Mitte, Außenstelle Wanzleben als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).
Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.
Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Zur Erreichung der Ziele der Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.
Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.
Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.
Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das ALFF Mitte auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.
Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben
Ritterstraße 17-19, 39164 Stadt Wanzleben-Börde
oder beim
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte,
Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt
einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der oben genannten Dienstorte des ALFF Mitte eingegangen ist.
Im Auftrag
gez. Carsten Wiesner (DS)
Datenschutzrechtliche Hinweise
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Mitte erhältlich.
Karten zum Download als PDF:




