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Wolmirstedt
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Flurbereinigungsverfahren Wedringen 3. Änderungsanordnung BK7008 vom 26.08.2024

    3. Änderungsanordnung vom 26.08.2024

    Flurbereinigung:      OU Wedringen B71n
    Landkreis.:                Börde
    Verf.-Nr.:                   27 BK 7008

    A. Verfügender Teil

    I. Entscheidung

    Gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. §§ 87 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i.d.F. vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 19.12.2008 (BGBL. I S. 2794), wird hiermit das Verfahrensgebiet des

    Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG
    OU Wedringen B71n
    Landkreis Börde

    angepasst. Die folgenden aufgeführten Flurstücke werden ausgeschlossen!

    Gemarkung Haldensleben,    Flur 10, Flurstück 1012
    Gemarkung Wedringen,         Flur 1, Flurstück 398
    Gemarkung Wedringen,         Flur 4, Flurstück 1267
    Gemarkung Wedringen,         Flur 4, Flurstück 1268
    Gemarkung Wedringen,         Flur 4, Flurstück 1266
    Gemarkung Neuenhofe,        Flur 3, Flurstück 1231

    Das Verfahrensgebiet verringert sich um ca. 5,4ha.

    Die Grenze des geänderten Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu dieser Änderungsanordnung gehörenden Gebietskarte orangenfarbig gekennzeichnet. (Anlage 1)

    Begründung der 3. Änderungsanordnung:

    Das Landesverwaltungsamt hat mit Beschluss vom 01.08.2016 das Flurbereinigungsverfahren „OU Wedringen B71n“, Verfahrensnummer 27BK7.008 im Landkreis Börde mit sofortiger Vollziehung angeordnet.

    Das genannte Flurbereinigungsverfahren ist ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren mit dem Ziel, den durch den Neubau der B71 Ortsumfahrung Wedringen eintretenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden oder zumindest zu mildern.

    Nach § 8 Nr. 1 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, eine Anordnung zur Gebietsänderung zu erlassen, wenn es sich um eine geringfügige Änderung des Verfahrensgebietes handelt. Diese Änderung ist den beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

    Aus folgenden Gründen ist die geringfügige Gebietsänderung notwendig:

    Die auszuschließenden Flurstücke sind für die Umsetzung der Verfahrensziele nicht notwendig.

    II. Beteiligte

    Am Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 10 FlurbG beteiligt:

    1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
    • als Nebenbeteiligte:
    • Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom
      Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
    • andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);
    • Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
    • Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken   oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher
      Grundstücke beschränken;
    • Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);
    • Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und
      § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

    III. Aufforderung zur Anmeldung von unbekannten Rechten der hinzugezogenen Flurstücke

    Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung u. Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG).

    Es kommen in Betracht:

    1. Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken (z.B. Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte).
    2. Im Grundbuch eingetragene Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, z.B. Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw., die vor dem 01.01.1900 begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften.
    3. Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind.

    Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

    Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).

    Der Inhaber eines gem. § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetragenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die  Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).

    Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung außerhalb des Grundbuches (z.B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen.

    IV. Beschränkung der Nutzungs- und Baurechte im Flurbereinigungsgebiet

    Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen:

    1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
    2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
    3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Fels- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

    Sind entgegen der Vorschriften zu a) und b) vorstehend Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist.

    Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu c) vorstehend vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 FlurbG).

    Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

    Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 5 und 6 FlurbG).

    Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

    B. Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Änderungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Stadt Wanzleben-Börde oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt oder beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) erhoben werden.

    Im Auftrag

                                                                           DS                             

    gez. André Stapel

    Anlage 1: Gebietskarte mit 4 Detailkarten               

    Datenschutzrechtliche Hinweise:

    Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte erhältlich.     

                   

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