Wolmirstedt
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Wahlbekanntmachung zur Bürgermeisterwahl

    1. Am 07.09.2025 findet in Wolmirstedt die Wahl des Bürgermeisters statt.

    Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

    1. Die Gemeinde ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:

    Wahlbezirk 565001: Wahllokal 001, Wolmirstedt West
    Wahlraum: J.-Gutenberg-Schule, Mensa

    Wahlbezirk 565002: Wahllokal 002, Wolmirstedt Nordwest
    Wahlraum: Sporthalle, neben der C.-Wilhelm-Harnisch-Schule, Hallenfeld

    Wahlbezirk 565003: Wahllokal 003, Wolmirstedt Nord
    Wahlraum: Raststätte B 189, Gastraum

    Wahlbezirk 565004: Wahllokal 004, Wolmirstedt Ost
    Wahlraum: Adolf-Diesterweg-Grundschule (1), Mensa

    Wahlbezirk 565005: Wahllokal 005, Wolmirstedt Süd
    Wahlraum: Adolf-Diesterweg-Grundschule (2), Musikraum

    Wahlbezirk 565006: Wahllokal 006, Wolmirstedt Südwest
    Wahlraum: Sporthalle, neben der G.-Wilhelm-Leibniz-Schule, Turnhalle

    Wahlbezirk 565007: Wahllokal 007 – Elbeu
    Wahlraum: Sportlerheim, Elbeu

    Wahlbezirk 565008: Wahllokal 008 – Farsleben
    Wahlraum: Weber’s Hof, Kultur- und Heimatverein, Haupthaus

    Wahlbezirk 565009: Wahllokal 009 – Glindenberg
    Wahlraum: Kita „Kleine Elbestrolche“

    Wahlbezirk 565010: Wahllokal 010 – Mose
    Wahlraum: Kulturhaus, Mose

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 17.08.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

    1. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Rathaus, August-Bebel-Str. 25, 39326 Wolmirstedt zusammen.
    2. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

    Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.

    1. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel.

    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

    Bei der Wahl des Bürgermeisters enthalten die Stimmzettel jeweils in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer die Namen der zugelassenen Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreier Weise.

    Es besteht die Möglichkeit einer Stichwahl am 21.09.2025. Wahlberechtigte, die für die Wahl des Bürgermeisters eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, behalten die Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl. Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten nur auf Antrag einen Wahlschein.

    1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).
    2. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
    b) durch Briefwahl

    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

    a) Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel.
    b) Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    c) Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
    d) Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
    e) Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden

    Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

    1. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.
    Wolmirstedt, 28.08.2025

    Heynemann
    Wahlbeauftragte

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