Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wolmirstedt
Widmungsverfügung
Gemäß § 6 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBI. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2023 (GVBI. LSA S. 178) wird die Straße „Lupinenweg” in Wolmirstedt zur Gemeindestraße im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Verkehrsfläche „Lupinenweg” besteht aus den Flurstücken:
Gemarkung Wolmirstedt, Flur 18, Flurstücke 380, 389, 399, 400, 403, 404 und 405
Gemarkung Wolmirstedt, Flur 9, Flurstücke 166 und 167
Die Flächen der öffentlichen Straße „Lupinenweg” sind im Lageplan, welcher Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, gekennzeichnet.
Die Widmung des Verbindungsweges zum Spielplatz — Flurstück 380 der Flur 18 – wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Die weiteren Verkehrsflächen werden dem öffentlichen Verkehr und dem Fußgängerverkehr gewidmet.
Die Gemeindestraße wird als Anliegerstraße klassifiziert.
Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Wolmirstedt.
Der Stadtrat der Stadt Wolmirstedt hat auf seiner öffentlichen Sitzung am 28.11.2024 die Widmung der Straße „Lupinenweg” beschlossen (Beschluss-Nr. 065/2024/2029).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25, 39326 Wolmirstedt einzureichen.
Wolmirstedt, den 04.12.2024
M. Cassuhn
Bürgermeisterin