Widmungsverfügung
Gemäß § 6 Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBI. LSA S. 334) in seiner aktuell gültigen Fassung wird die nachstehend benannte Fläche der Triftstraße in Wolmirstedt zur Gemeindestraße im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA mit sofortiger Wirkung
dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Verkehrsfläche besteht aus den Flurstücken 41, 109 der Flur 26 sowie einer Teilfläche des Flurstückes 107 der Flur 26 in der Gemarkung Wolmirstedt.
Die Lage sowie Anfangspunkt und Endpunkt der gewidmeten Fläche ergeben sich aus der Kennzeichnung Im Lageplan (Anlage Beschluss Nr. 224/2024-2029), der Bestandteil der Bekanntmachung ist.
Der Gebrauch ist räumlich beschränkt auf die Teile des Straßenkörpers, die zur Aufnahme des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs unmittelbar bestimmt und geeignet sind.
Die Gemeindestraße wird als Anliegerstraße klassifiziert.
Eine Widmungsbeschränkung wird nicht ausgesprochen.
Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Wolmirstedt.
Der Stadtrat der Stadt Wolmirstedt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.04.2026 die Widmung der benannten Teilfläche der Triftstraße beschlossen (Beschluss-Nr. 224/2024-2029).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25, 39326 Wolmirstedt, einzulegen.
Wolmirstedt, den 14.04.2026
M. Steffens
Bürgermeister




